Erläuterungen zur
Mustersatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Zu Abs. 1: Zur Eintragung in das Vereinsregister
zwingend notwendig.
Zu Abs. 2: Die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden braucht nicht unbedingt in der
Satzung niedergeschrieben zu werden; ist aus verbandspolitischer Sicht aber
zweckmäßig.
Zu Abs. 3 Zwingend. Text ist z.T. wörtlich aus der
Abgabenordnung
bis
6: übernommen.
Formulierung wurde mit
dem Finanzamt, im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit abgestimmt.
§ 2 Mitgliedschaft
Zu Abs. 1: Erster
Satz zwingend; Beschränkung der Mitgliedschaft auf Betriebsangehörige (auch
wenn Familienangehörige einbezogen werden) steht der Gemeinnützigkeit
entgegen.
Zu Abs. 2: Gebotene
Klarstellung; auf diesen Absatz sollte nicht verzichtet werden.
Zu Abs. 3: Nicht
zwingend; man sollte jedoch nicht darauf verzichten, da die Versicherung so
Satzungsrang erhält; zudem ist es zur Zeit ein Ausweis für die Zugehörigkeit
zum Sport in Nordrhein-Westfalen.
Zu Abs. 4: Erster
Satz, bis auf die Daten, zwingend. Insgesamt erprobt. Der Ausschuss sollte
bei kleineren Betriebssportgemeinschaften von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 3 Beiträge
Zu Abs. 1: Insgesamt zweckmäßig. In der Satzung muss stehen, wer
die Beiträge festsetzt. Die Beitragssätze sollten nicht in der Satzung unmittelbar
festgesetzt werden.
Zu Abs. 2: Formulierung
ist erprobt, wenn mehrere Abteilungen bestehen. Auch wenn z.Z. nur eine
Abteilung besteht, sollte, im Hinblick auf spätere Entwicklungen, nicht auf
diese Regelung verzichtet werden.
Zu Abs. 3: Verbandspolitisch
zwingend. Im Hinblick auf die Sporthilfe-Versicherung, aber auch im Interesse
einer geordneten Vereinsführung, kann auf schlüssige Mitgliederlisten nicht
verzichtet werden.
§ 4 Vereinsorgane
Zu Abs. 1: Für
kleine und auch für mittlere Betriebssportgemeinschaften sind weitere Organe
nicht erforderlich, jedenfalls brauchen keine weiteren Organe Satzungsrang zu
erhalten.
§ 5
Mitgliederversammlung
Zu Abs. 1: Die
Einladung soll nicht durch den Vorstand oder im Auftrag des Vorstandes durch
den Geschäftsführer erfolgen. Versammlungsleitung und Einladung müssen in
einer Hand liegen. Vorbereitung durch den Vorstand immer zweckmäßig. Die
Ein-Wochen-Frist soll das Funktionieren im dringlichen Fall gewährleisten. In
der Regel soll der Termin der Mitgliederversammlung einige Wochen vorher
mitgeteilt werden. Aufgabe zur Post bedeutet Einwurf in den Briefkasten.
Zu Abs. 2: Die
Jahreshauptversammlung sollte alsbald nach Abschluss des Geschäftsjahres
stattfinden. Satz 3 ist zwingend, andernfalls gilt Minderheitsschutz des BGB
(1/10).
Zu Abs. 3: Erster
Satz an sich selbstverständlich, er dient der Klarstellung.
Rest
zwingend.
Zu Abs. 4: Z.T.
zwingend. Es sind auch andere Lösungen denkbar, aber nicht so praktikabel. Die
qualifizierte Mehrheit könnte auch höher angesetzt werden; in dieser Form
dürfte sie am besten zu handhaben sein.
Zu Abs. 5: Diese
Lösung ist zweckmäßig. Ein aus der Mitte der Versammlung gewählter
Versammlungsleiter ist oft unzureichend informiert. Wenn man jemanden zum 1.
Vorsitzenden wählt, sollte das Vertrauen in eine sachgerechte Versammlungsleitung
durch die Wahl ausgesprochen sein.
§ 6 Vorstand
Zu Abs. 1: Ein
(geschäftsführender) und vertretungsberechtigter Vorstand aus drei Personen
dürfte bei großen Betriebssportgemeinschaften nicht ausreichen. Es ist auch
Alleinvertretungsberechtigung möglich.
Zu Abs. 2: Erster
Satz, bis auf die Amtsdauer, zwingend. Die Amtsdauer sollte schon mit
Rücksicht auf das Vereinsregister nicht zu kurz angesetzt werden.
Zu Abs. 3: Die
Vertretung des 1. Vorsitzenden hat in erster Linie Bedeutung für die Fälle, in
denen der 1. Vorsitzende nach der Satzung zuständig ist.
§ 8 Verwendung des
Vermögens im Falle der Auflösung
Zu Abs. 1: Zwingend.
Es kann schon in der Satzung bestimmt werden, an welche steuerbegünstigte
Stelle das Vermögen fallen soll, sofern darüber Klarheit besteht.
Zu Abs. 2: Zwingend.